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	<title>urteil Archive - Netzperlentaucher</title>
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		<title>Bundesverfassungsgericht erlaubt Bundeswehreinsätze im Inneren</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Der Netzperlentaucher]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 17 Oct 2016 13:06:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundeswehr]]></category>
		<category><![CDATA[urteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bisher galt die Regel: Die deutsche Bundeswehr ist Auslandseinsätzen vorbehalten, im Inneren darf sie bei schweren Unglücksfällen hinzugezogen werden; so heißt es im Artikel 35 des Grundgesetzes. Doch darf die Bundeswehr dabei auch Waffen einsetzen? Darüber bestand lange Unklarheit, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe fällte nun die Entscheidung: Fortan darf die Bundeswehr mit „militärischen Kampfmitteln“ gegen [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://22165k5247.20.mydo.space/netzperlentaucher/files/bundesverfassungsgericht.jpg" title="Bundesverfassungsgericht erlaubt Bundeswehreinsätze im Inneren"><br />
<img fetchpriority="high" decoding="async" width="300" height="196" src="http://22165k5247.20.mydo.space/netzperlentaucher/files/bundesverfassungsgericht-300x196.jpg" class="alignright wp-post-image" alt="Bundesverfassungsgericht" title="Bundesverfassungsgericht, Verhandlung II. Senat" /></a></p>
<p>Bisher galt die Regel: Die deutsche Bundeswehr ist Auslandseinsätzen vorbehalten, im Inneren darf sie bei schweren Unglücksfällen hinzugezogen werden; so heißt es im Artikel 35 des Grundgesetzes. Doch darf die Bundeswehr dabei auch Waffen einsetzen? Darüber bestand lange Unklarheit, das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe fällte nun die Entscheidung: Fortan darf die Bundeswehr mit „militärischen Kampfmitteln“ gegen Terrorangriffe im Inneren vorgehen. Zulässig sei der Einsatz bei „Zuständen katastrophalen Ausmaßes“, so der Wortlaut der Richter.<span id="more-46"></span></p>
<h2>Wann ist der Waffeneinsatz im Inneren erlaubt?</h2>
<p>Was bedeutet diese Entscheidung nun konkret? In welchen Fällen darf die Bundeswehr auch im Inland zu den Waffen greifen? Demonstrationen sollen nicht mit Waffengewalt angegangen werden; auch der Abschuss von Passagierflugzeugen, die von Terroristen gekapert werden, ist weiterhin nicht erlaubt. Diese dürfen allenfalls von Kampfflugzeugen abgedrängt oder mit Warnschüssen zur Landung gezwungen werden. Wann allerdings ein konkreter Katastrophenfall besteht, muss die Bundesregierung als Gesamtes entscheiden; der Einsatzbefehl darf nicht vom Verteidigungsministerium allein ausgehen. Laut dem Beschluss aus Karlsruhe sollen zu den „besonders schweren Unglücksfällen katastrophalen Ausmaßes“ Naturkatastrophen gehören, genauso allerdings „Gefahr für die Bundesrepublik oder ein Bundesland“ oder für die freiheitlich demokratische Grundordnung.</p>
<h2>Revision der Entscheidung von 2006</h2>
<p>Alle 16 Richter des Bundesverfassungsgerichtes beteiligten sich an der Entscheidung, eine Situation, die nur äußerst selten vorkommt. Mit ihrem Beschluss revidierten die Richter ein Urteil aus dem Jahre 2006, das Luftsicherheitsgesetz, damals von Bundesinnenminister Otto Schily auf den Weg gebracht. Darin werden sowohl der Beschuss von Passagierflugzeugen mit Zivilisten an Bord als auch der Bundeswehreinsatz im Inneren ganz allgemein verboten. Militärischer Waffeneinsatz sei nur in Notstandssituationen und zur Landesverteidigung erlaubt. Nach Klagen der Bundesländer Hessen und Bayern musste das Karlsruher Gericht diese Entscheidung erneut prüfen.</p>
<p>Die Reaktionen auf das Urteil fallen gemischt aus: Wolfgang Bosbach, CU, Vorsitzender des Innenausschusses im Bundestag, begrüßte die Entscheidung ausdrücklich. Zufrieden zeigte sich auch die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag. Die SPD kritisiert dagegen, dass der Katastrophenzustand, der einen bewaffneten Einsatz der Bundeswehr erlaubt, nirgends eindeutig definiert werde; Entscheidungsträger blieben so hilflos zurück, heißt es aus der Fraktion.</p>
<p>Bildnachweis: Bundesarchiv B 145 Bild-F080597-0004, Bundesverfassungsgericht, Verhandlung II. Senat <span style="font-family: Calibri,sans-serif">©</span> Das Bundesarchiv – commons.wikipedia.de</p>
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		<title>Norwegen: Höchststrafe für Anders Breivik</title>
		<link>https://netzperlentaucher.de/norwegen-hoechststrafe-fuer-anders-breivik/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Der Netzperlentaucher]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 26 Oct 2014 10:35:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Politik]]></category>
		<category><![CDATA[Anders Breivik]]></category>
		<category><![CDATA[Norwegen]]></category>
		<category><![CDATA[Oslo]]></category>
		<category><![CDATA[urteil]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am vergangenen Freitag haben die Richter in Oslo entschieden: Anders Breivik, der am 22. Juli 2011 in Oslo und Utøya 77 Menschen getötet hatte, ist zurechnungsfähig. Verurteilt wurde er zur Höchststrafe von 21 Jahren Haft plus Sicherheitsverwahrung. 21 Jahre Haft mit Sicherheitsverwahrung Das Attentat im Juli 2011 erschütterte Norwegen und den Rest der Welt. Breivik [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><a title="Norwegen: Höchststrafe für Anders Breivik" href="http://22165k5247.20.mydo.space/netzperlentaucher/files/norwegen-utoya.jpg"><br />
<img decoding="async" class="alignright wp-post-image" title="norwegen-utoya" src="http://22165k5247.20.mydo.space/netzperlentaucher/files/norwegen-utoya-300x190.jpg" alt="Beileidsbekundungen auf Utoya" width="300" height="190" /></a></p>
<p>Am vergangenen Freitag haben die Richter in Oslo entschieden: Anders Breivik, der am 22. Juli 2011 in Oslo und Utøya 77 Menschen getötet hatte, ist zurechnungsfähig. Verurteilt wurde er zur Höchststrafe von 21 Jahren Haft plus Sicherheitsverwahrung.<span id="more-172"></span></p>
<h2>21 Jahre Haft mit Sicherheitsverwahrung</h2>
<p>Das Attentat im Juli 2011 erschütterte Norwegen und den Rest der Welt. Breivik zündete in Olso eine Autobombe, die acht Menschen das Leben kostete. Anschließend erschoss er auf der Insel Utøya, auf der sich gerade sozialdemokratische Jugendliche trafen, weitere 69 Opfer. Der Täter war schnell gefasst, der Einblick in die Gedankenwelt des 33jährigen Rechtsradikalen war erschütternd. Zwei Gerichtsgutachter erklärten im Verlauf des Verfahrens, das Breivik unzurechnungsfähig sei; allerdings gab es auch ein gegenläufiges Gutachten, welches die Zurechnungsfähigkeit des Massenmörders bescheinigte. Auf unzurechnungsfähig plädierte auch die Staatsanwaltschaft. Für Breivik hätte das einen lebenslangen Aufenthalt in der Psychiatrie bedeuten können. Der Angeklagte selbst wollte unbedingt für zurechnungsfähig gehalten werden – ein Aufenthalt in der Psychiatrie sei für ihn schlimmer als der Tod, erklärte er vor Gericht.</p>
<h3>Gericht erklärt den Angeklagten für zurechnungsfähig</h3>
<p>Mit Spannung wurde also vor allem erwartet, wie die Richter in der Frage der Zurechnungsfähigkeit entscheiden. Zehn Wochen dauerten die Verhandlungen, gehört wurden 40 Zeugen, darunter auch Jugendliche, die das Attentat auf die Insel Utøya überlebt hatten. Wie das Gericht mitteilte, viel das Urteil einstimmig aus: Breivik ist zurechnungsfähig und kann demnach eine Gefängnisstrafe verbüßen. Die zwei Richter und die drei Schöffen hielten es für prinzipiell bedenklich, wenn Verbrecher von ihrer Schuldfähigkeit freigesprochen würden, weil sie für krankhaft erklärt würden. Die norwegische Bevölkerung zeigt sich Zeitungsumfragen zufolge mit dem Urteil zufrieden; die Mehrheit hatte sich eine Haftstrafe für Breivik gewünscht.</p>
<p>Bildnachweis: Utoya 2 <span style="font-family: Calibri,sans-serif;">©</span> Paal Sørensen 2011 – commons.wikimedia.org</p>
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